§ 1 Geltungsbereich
1. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuches, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögens sowie Privatpersonen.
2. Abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nur Bestandteil, wenn ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt wird.
§ 2 Art, Umfang und Auftragsdauer der Leistung
1. Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind verbindlich, wenn der Auftraggeber ein Angebot unterzeichnet, der diese Bedingungen enthält. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung vor Beginn der Arbeiten erhalten hat.
2. Die Leistungen werden wie im Angebot (ggf. nebst Leistungsbeschreibung) vereinbart ausgeführt. Auftragsänderungen bzw. -ergänzungen haben nur Gültigkeit, wenn sie nach Art und Umfang schriftlich, im Ausnahmefall mündlich von den hierzu autorisierten Personen festgelegt werden.
3. Die Auftragsdauer für Arbeiten in der Unterhaltsreinigung beträgt – soweit nicht Abweichendes schriftlich vereinbart ist – ab Auftragsbeginn bis zur schriftlichen Kündigung. Die Kündigungsfrist beträgt 14 Tage zum Monatsende.
4. Bei möglichen Ausfällen besteht kein Anrecht auf eine Vertretung zur gewohnten Zeit am ausgemachten Tag.
§ 3 Abnahme und Gewährleistung
1. Die Werkleistungen des Auftragnehmers gelten bei wiederkehrenden Leistungen als auftragsgerecht erfüllt und abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich – spätestens nach Ingebrauchnahme - begründete Einwendungen erhebt. Zeit, Ort, Art und Umfang des Mangels muss dabei genau beschrieben werden.
2. Bei einmaligen Werkleistungen (z.B. Bauendreinigungen) erfolgt die Abnahme – ggf. auch abschnittsweise - spätestens 24 Stunden nach Meldung der Fertigstellung durch den Auftraggeber. Kommt der Auftraggeber der Aufforderung der Abnahme nicht nach, gilt das Werk als abgenommen.
3. Werden vom Auftraggeber bei der festgelegten Leistung berechtigte Mängel beanstandet, ist der Auftragnehmer zur Nachbesserung verpflichtet. Für Mängel oder Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber wichtige Informationen über Art und Beschaffenheit der zu reinigenden Flächen oder Gegenstände nicht an den Auftragnehmer weitergegeben hat, wird keine
Gewährleistung übernommen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber keine ausreichenden Vorkehrungen für die Zugänglichkeit bzw. Erreichbarkeit der zu reinigenden Flächen trifft.
4. Wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann oder für den Auftraggeber ein weiterer Nachbesserungsversuch nicht zumutbar ist, kann der Auftraggeber anstelle der Nachbesserung Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder den Vertrag kündigen.
5. Schadenersatz kann nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verlangt werden. Die Ersatzpflicht beschränkt sich auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Bei einmaligen Leistungen ist der Schadenersatz auf die Höhe des vereinbarten Werklohns begrenzt, bei wiederkehrenden Leistungen auf zwei Monatsvergütungen.
§ 4 Versicherungen/Sonstiges
1. Zur Absicherung etwaiger Schadensersatzansprüche des Kunden gegen die Agentur aus dem Vertrag wird die Agentur eine Haftpflichtversicherung in üblicher Höhe abschließen.
2. Dem Kunden wird ein Merkblatt, welches die wesentlichen Verpflichtungen der Mitarbeiter der Agentur enthält, ausgehändigt. Er verpflichtet sich, dem Mitarbeiter soweit wie möglich bei der Einhaltung dieser Verpflichtungen zu unterstützen.
3. Sofern Abweichungen von den vertraglichen Verpflichtungen vereinbart werden sollen, sind diese Vereinbarungen grundsätzlich direkt mit der Agentur und nur in Ausnahmefällen mit dem Mitarbeiter abzuschließen. Diese Abweichungen sind schriftlich festzuhalten.
Sofern der bei dem Kunden beschäftigte Mitarbeiter der Agentur gegen diese Verpflichtungen verstößt, hat der Kunde diese Verstöße unverzüglich der Agentur anzuzeigen. Erfolgt diese Anzeige nicht, kann der Kunde eventuell mit der Verletzung der Anzeigepflicht im Zusammenhang stehende Schäden gegenüber der Agentur nicht geltend machen.
§ 5 Haftung
1. Die Agentur haftet nur für schuldhaft von ihr verursachte Schäden. Sie haftet jedoch auch für das Verschulden von Personen, derer sie sich zur Erfüllung ihrer Leistungen bedient sowie das Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter.
Die Haftung der Agentur erfolgt jedoch nach Maßgabe der folgenden Ziffern.
2. Bei vorsätzlichen oder grob fährlässigen Vertragsverletzungen/Rechtsgutsverletzungen haftet die Agentur soweit sie sich nicht nach § 831 BGB exkulpieren kann, ohne Beschränkung. Das gleiche gilt für die Haftung in Bezug auf Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
3. In den Fällen leichter/einfacher Fahrlässigkeit haftet die Agentur nur für die Verletzung von Kardinalpflichten (wesentlichen Vertragspflichten) bzw. für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. In den übrigen Fällen haftet die Agentur nur für Schäden dem Grunde und der Höhe nach, die durch die im Vertrag bezeichnete Haftpflichtversicherung gedeckt sind. Die Haftung für Schaden, die nicht von der Haftpflichtversicherung umfasst sind, wird ausgeschlossen.
4. Jegliche Haftung für indirekte und/oder Folgeschäden, insbesondere wegen entgangenen Gewinns, ist ausdrücklich ausgeschlossen.
§ 6 Stornierung/Absagen von Reinigungsterminen
1. Kurzfristige Absagen/Stornierungen (am Vorabend bzw. am Tag der abgestimmten Leistungsausführung) des Reinigungstermins durch den Auftraggeber berechtigt den Auftragnehmer zur Abrechnung mindestens einer Leistungsstunde.
2. Bei wiederholtem Ausfall eines regelmässigen Einsatzes ohne vorherige Information durch den Auftraggeber behält sich der Auftragnehmer vor die ausgemachte Stundenanzahl in Rechnung zu stellen.
§ 7 Abwerbung von Personal
1. Der Vertragspartner verpflichtet sich, keine Arbeitnehmer des anderen Vertragspartners im Bereich des Gegenstandes dieses Vertrages abzuwerben oder Dritte hierbei zu unterstützen.
2. Sofern der Vertragspartner in dem genannten Zeitraum einen betreffenden Arbeitnehmer des anderen Vertragspartners einstellt, obliegt der Beweis dafür, dass der Arbeitnehmer nicht abgeworben wurde, dem einstellenden Vertragspartner.
3. Der Vertragspartner verpflichtet sich, für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Abwerbeverbot eine Vertragsstrafe in Höhe von drei Bruttomonatslöhnen an den anderen Vertragspartner zu zahlen.
4. Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners, dessen Arbeitnehmer abgeworben wurde, bleiben unberührt.
§ 8 Schweigepflicht
1. Die Agentur verpflichtet sich, während und nach ihrer Tätigkeit für den Kunden über alle Angelegenheiten des Kunden Stillschweigen zu bewahren. 2. Diese Verpflichtung zur Verschwiegenheit wird die Agentur auch ihren Mitarbeitern auferlegen.
§ 9 Aufbewahrung und Rückgabe von Unterlagen
1. Die Agentur verpflichtet sich, alle ihr zur Verfügung gestellten Unterlagen ordnungsgemäß aufzubewahren, insbesondere dafür zu sorgen, dass Dritte nicht Einsicht nehmen können. Die zur Verfügung gestellten Unterlagen sind während der Dauer des Vertragsverhältnisses auf Anforderung, nach Beendigung des Vertragsverhältnisses unverzüglich unaufgefordert dem Kunden zurückzugeben.
2. Nach Beendigung des Vertrages, gleich aus welchem Grund, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die überlassenen Schlüssel unverzüglich an den Auftraggeber zurück zu geben. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftragnehmer jedoch auf Grund von
unbezahlten Rechnungen zu.
§ 10 Kündigung
1. Das Recht zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung des Vertrages bleibt von der Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung unberührt.
2. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Zugang der Kündigung beim Vertragspartner.
3. Eine fristlos ausgesprochene Kündigung gilt gleichzeitig als ordentliche Kündigung.
§ 11 Nebenabreden/Vertragsänderungen
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie dieses Paragraphen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 12 Gerichtsstand
1. Für Streitigkeiten über bzw. aus dieser Vereinbarung ist - sofern es sich bei den Vertragsparteien um Kaufleute handelt - das für den Sitz der Agentur maßgebende Gericht zuständig.
2. Hat der Kunde im Inland keinen Wohnsitz begründet bzw. diesen aufgegeben, so ist für den Gerichtsstand ebenfalls der Sitz der Agentur maßgebend.
§ 13 Teilnichtigkeit
Sind einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen des Vertrages. An deren Stelle treten in diesem Falle Regelungen, die die Parteien bei Kenntnis der Unwirksamkeit getroffen hätten und, soweit sich diese nicht feststellen lassen, die gesetzlichen Regelungen.
Stand: 18.02.2019