Das bisschen Haushalt
machen wir für Sie!

Unsere Leistungen bei Unfall oder Krankheit

Hilfe auf Rezept: So können gesetzlich Krankenversicherte eine häusliche Krankenpflege oder Haushaltshilfe beantragen.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Der Anspruch besteht bei schwerer Krankheit und insbesondere nach einer Behandlung im Krankenhaus.
  • Voraussetzung ist, dass eine im Haushalt lebende Person den Kranken nicht pflegen bzw. den Haushalt nicht führen kann.
  • Hilfeleistungen werden in der Regel für höchstens vier Wochen pro Krankheitsepisode gewährt und es sind gesetzliche Zuzahlungen zu leisten.

Sie sind gesetzlich krankenversichert und können sich wegen einer Krankheit, nach einer OP oder anderen Behandlung im Krankenhaus vorübergehend nicht selbst versorgen? Dann haben Sie Anspruch auf Hilfe im Haushalt auf Rezept. Voraussetzung dafür ist, dass Sie zu Hause niemanden haben, der Ihnen bei der Körperpflege, beim Essen und im Haushalt hilft oder die Kinder versorgt. Sie können selbst entscheiden, ob Sie sich von einer professionellen Kraft helfen lassen oder Verwandte bzw. Freunde um Hilfe bitten.
Unsere Tipps für den erfolgreichen Antrag bei der Krankenkasse:
Aufgaben
In welchem Umfang Krankenkassen für eine Haushaltshilfe zahlen, hängt davon ab, welche Dinge Sie noch selbst oder mit Unterstützung anderer verrichten können. Wird eine Haushaltshilfe für den eigenen Haushalt genehmigt, erledigt diese die nötigen Dinge, die anfallen: Wäsche waschen, Wohnung putzen, Mahlzeiten zubereiten, Einkäufe und Botengänge erledigen sowie die Kinder betreuen und beaufsichtigen.
Antrag
Eine Haushaltshilfe zur Unterstützung im Haushalt können Sie bei Ihrer Krankenkasse schriftlich beantragen. Zum ausgefüllten Formular muss eine Notwendigkeitsbescheinigung des behandelnden Arztes vorgelegt werden, in der die Diagnose und die daraus resultierenden Beeinträchtigungen aufgeführt sind. Außerdem muss der Arzt darin auch angeben

  • ab wann die Hilfe notwendig ist
  • für wie lange und
  • in welchem Umfang die Hilfe gewährt werden sollte.
  • Damit die Versorgung reibungslos klappt, sollten Sie Ihren Antrag am besten schon während ihres Krankenhausaufenthalts auf den Weg bringen.

Dauer
Sollen in erster Linie Kinder unter zwölf Jahren während eines Krankenhausaufenthalts oder einer Rehabilitation betreut werden, übernimmt die Krankenkasse die Kosten während des Verbleibs in der Klinik. Nach Rückkehr in das eigene häusliche Umfeld ist die Unterstützung durch eine Haushaltshilfe auf höchstens vier Wochen pro Krankheitsepisode begrenzt. Falls Kinder zu versorgen sind, wird die Hilfe für höchstens 26 Wochen von der Krankenkasse gewährt. Eltern oder Alleinerziehende sollten sich bei ihrer Kasse erkundigen, ob sie freiwillig auch bei älteren Kindern für Betreuungsleistungen aufkommt.
Wahlfreiheit
Eine passende Haushaltskraft finden Sie bei uns. Bitte erfragen Sie im Vorfeld unsere freien Kapazitäten. Unser Institutionskennzeichen (IK), mit welchem wir mit den gesetzlichen  Krankenkassen als Partner abrechnen, lautet: IK 463 200 510.
Kosten
Auch Sie müssen etwas zuschießen, nämlich zehn Prozent der Kosten. Umgerechnet sind dies mindestens fünf und höchstens zehn Euro pro Einsatz. Deshalb ist es sinnvoll, die benötigten Hilfestunden gut zu koordinieren. Wir beraten Sie hierzu gerne. Ist die häusliche Versorgung bereits durch Leistungen der Pflegeversicherung sichergestellt, gibt's keine Haushaltshilfe zusätzlich.
Quelle: https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/krankenversicherung/haeusliche-pflege-und-haushaltshilfe-von-der-krankenkasse-bezahlen-lassen-11554
Das gilt für die Berufsgenossenschaft:
Patienten, die in Folge einer Berufskrankheit oder eines Arbeitsunfalls eine medizinische oder berufliche Reha (Teilhabe am Arbeitsleben) beantragen, haben unter folgenden Voraussetzungen Anspruch auf eine Haushaltshilfe:

  • ein Kind unter 12 Jahren lebt im Haushalt (bei Kindern mit Behinderung gibt es keine Altersgrenze) und
  • kein Haushaltsmitglied kann den Haushalt weiterführen (das Haushaltsmitglied muss dabei nicht volljährig sein)

Zuzahlung
Wenn die Berufsgenossenschaft Leistungsträger ist, müssen Patienten in der Regel keine Zuzahlung leisten. Ausnahmen sind im Einzelfall möglich.
Das gilt für privat Krankenversicherte:
Wer privat versichert ist, hat im Regelfall keinen Anspruch auf eine solche Hilfe. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenversicherung, in vielen Tarifen sind unsere Leistungen berücksichtigt.
Das gilt für die private Unfallversicherung:
Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Unfallversicherung, ob unsere Leistungen berücksichtigt sind.


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